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   BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06   

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https://dejure.org/2011,7094
BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06 (https://dejure.org/2011,7094)
BFH, Entscheidung vom 26.01.2011 - IX R 81/06 (https://dejure.org/2011,7094)
BFH, Entscheidung vom 26. Januar 2011 - IX R 81/06 (https://dejure.org/2011,7094)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • lexetius.com

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • openjur.de

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 34 Abs 1, EStG § 17, GG Art 20 Abs 3
    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • Bundesfinanzhof

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 34 Abs 1 EStG 1997 vom 29.10.1997, § 17 EStG 1997, Art 20 Abs 3 GG
    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • rewis.io

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • ra.de
  • rewis.io

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 17; EStG § 34
    Verletzung des Vertrauensschutzinteresses eines Veräußerers bei der Anwendung eines Gesetzes mit der Folge der Halbierung des Höchsbetrages für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung; Zulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § ...

  • datenbank.nwb.de

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gem. § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verletzung des Vertrauensschutzinteresses eines Veräußerers bei der Anwendung eines Gesetzes mit der Folge der Halbierung des Höchsbetrages für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung; Zulässigkeit einer rückwirkenden Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § ...

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur rückwirkenden Herabsetzung des Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte auf eine Anteilsveräußerung gem. § 34 Abs. 1 EStG 1990

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für außerordentliche Einkünfte rechtens

Sonstiges

  • juris(Abodienst) (Verfahrensmitteilung)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 232, 460
  • BB 2011, 915
  • DB 2011, 740
  • BStBl II 2012, 658
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06 (BFH/NV 2010, 1968) entfaltet ein Steuergesetz nur dann eine --grundsätzlich unzulässige-- echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen), wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert.

    Denn die nach dem Beschluss des BVerfG in BFH/NV 2010, 1968 mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs erreichte Öffentlichkeit einer geplanten Gesetzesänderung bewirkte im Streitfall der Beschluss des Vermittlungsausschusses am 4. August 1997.

  • BFH, 18.07.2001 - I R 38/99

    Verfassungswidrigkeit der Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995

    Auszug aus BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
    Das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform wurde am 29. Oktober 1997 ausgefertigt und am 31. Oktober 1997 verkündet (BGBl I 1997, 2590, BStBl I 1997, 928; zum Gesetzgebungsverfahren vgl. auch Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 18. Juli 2001 I R 38/99, BStBl II 2002, 27, unter B.II.2.a).
  • FG München, 16.03.2006 - 5 K 3605/04

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags für die Tarifermäßigung für

    Auszug aus BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06
    Das Finanzgericht (FG) entschied mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2006, 979 veröffentlichten Urteil, der Kläger habe außerordentliche Einkünfte nach §§ 17, 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums erzielt, d.h. nach dem Vertrag vom 25. August 1997 am 1. September 1997.
  • FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

    Dabei werde als maßgeblicher Stichtag für ein Zurücktreten des Vertrauensschutzes und eine absehbare gesetzliche Neuregelung der Tag angesehen, an dem der Vermittlungsausschuss über die Vorlage beschließe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.1.2011 IX R 81/06, BStBl II 2012, 658; BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302).
  • BFH, 25.09.2012 - I B 189/11

    Verfassungsmäßigkeit einer Übergangsregelung (kein Verstoß gegen

    Da die Streichung des § 12 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 1995 a.F. durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform auf einem Vorschlag des Vermittlungsausschusses beruhte, ist der maßgebliche Zeitpunkt, in dem dieses geplante Gesetzesvorhaben öffentlich geworden ist, jener der Einbringung des Vermittlungsvorschlags in den Bundestag am 4. August 1997 (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 81/06, BFHE 232, 460, BFH/NV 2011, 902), spätestens jedoch der vom FG für zutreffend gehaltene Zeitpunkt der Fassung des endgültigen Gesetzesbeschlusses durch den Bundestag am 5. August 1997.
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 4368/09

    Verfassungsmäßigkeit des § 15b EStG; rückwirkende Anwendung auf eine

    Für den --hier entscheidungserheblichen-- Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum als unechte Rückwirkung anzusehen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. aus neuerer Zeit auch BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 81/06, BFHE 232, 460, BFH/NV 2011, 902).
  • FG Baden-Württemberg, 16.04.2018 - 10 K 201/17

    Vorliegen eines Steuerstundungsmodells bzw. einer modellhaften Gestaltung i.S.

    Für den Bereich des Einkommensteuerrechts bedeutet dies, dass die Änderung von Normen mit Wirkung für den laufenden Veranlagungszeitraum als unechte Rückwirkung anzusehen ist; denn nach § 38 der Abgabenordnung (AO) i.V.m. § 36 Abs. 1 EStG entsteht die Einkommensteuer erst mit dem Ablauf des Veranlagungszeitraums, nach § 25 Abs. 1 EStG des Kalenderjahres (vgl. BFH-Urteil vom 26. Januar 2011 IX R 81/06, BFHE 232, 460, BFH/NV 2011, 902).
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